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WEIL TRANSPARENZ & VERLÄSSLICHKEIT ZÄHLEN

VORTEILE & RECHTLICHES

VORTEILE EINER MEDIATION

  • Kooperation statt Konfrontation, Schaffen von Win / Win – Lösungen

  • Kosten-, Energie- und Zeitersparnis

  • Wahrung der Privatautonomie der Parteien

  • Wiederherstellung und Verbesserung der beidseitigen Kommunikation und Erhalt der Geschäftsbeziehung

  • Zukunftsorientierung

Bisherige Konfliktbearbeitungsmodelle werden durch den Einsatz von Mediation erweitert bzw. ergänzt - wobei das Mediationsverfahren eine gute Alternative für Personen darstellt, die sich nicht mit einem Anwalt vor einen Richter begeben wollen.

Die Konfliktparteien können ihre Angelegenheiten selbst regeln und müssen die Lösung ihrer Probleme nicht der Fremdentscheidung durch einen Richter überlassen. Die Beteiligten können so selbst über ihre Zukunft bestimmen und ihre Interessen wahren.

Die Entwicklung von eigenen, praktischen, maßgeschneiderten, von allen akzeptierten Lösungen, welche die Interessen aller am Konflikt Beteiligten berücksichtigt, wird ermöglicht.

Der Konflikt wird von allen Seiten „beleuchtet" und bearbeitet. Lösungen werden gesammelt, gemeinsam untersucht und bewertet, wodurch die Entwicklung einer Lösung gefördert wird, mit der letztendlich auch alle Konfliktparteien einverstanden sind.

Mediation bietet die Möglichkeit, in einer wertschätzenden Atmosphäre Konflikte kreativ zu bearbeiten - dies ist von besonderer Bedeutung, wenn es auch nach dem Verfahren noch notwendig ist, konstruktiv miteinander auszukommen (z. B. bei der Trennungs- und Scheidungsmediation).

Bei Lösungen und Verträgen, die im Rahmen des Mediationsverfahrens gemeinsam entwickelt wurden, ist die Bereitschaft höher, diese Verträge bzw. Abmachungen in Zukunft zu erfüllen.

Mediation ist kostengünstiger - geringere Anwalts- und Gerichtskosten.

Zeitfaktor: geringerer Zeitaufwand als ein Gerichtsverfahren und zumeist effektiver genützt (Dauer des Mediationsverfahrens hängt von der bereits erreichten Eskalationsstufe ab.

RECHTLICHES

Die Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien – eine Checkliste

Ganz allgemein gilt es für Mediatoren zu beachten, dass in der Liste des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz verzeichnete Personen gemäß § 15 ZivMediatG bei Ausübung der Mediation verpflichtet sind, die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ zu führen.

Wesentliche Pflichten gegenüber den Parteien

Daneben ergeben sich aus dem ZivMediatG für eingetragene Mediatoren folgende wesentliche Pflichten gegenüber den Parteien:

Durchführung nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral; Tätig- werden nur mit Zustimmung der Parteien (§ 16).

Verschwiegenheit über die Tatsachen, die dem Mediator im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden (§ 18).

Vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Mediation erstellten oder dem Mediator übergebenen Unterlagen (§ 18).

Aufklärung der Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen (§ 16).

Hinweis auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form, in die die Parteien das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen (§ 16).

Dokumentation von Beginn, Umständen, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie des Endes der Mediation; auf Verlangen der Parteien schriftliches Festhalten des Ergebnisses der Mediation sowie der zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte (§ 17).

Aufbewahrung von Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation; Ausfolgerung einer Gleichschrift der Aufzeichnungen auf Verlangen der Parteien (§ 17).

Tätigkeitsverbot als Mediator in einem Konflikt, wenn er selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in die- sem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist; desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden (§ 16).

Noch ein Hinweis

Abschließend bleibt in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Pflichten gegenüber den Parteien der Hinweis auf die Strafbestimmungen (§ 31).

Das österreichische Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)

§ 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

Gerne stehe ich für alle Fragen zur Verfügung

und beantworte dein Anliegen so schnell und präzise wie möglich.
 

Termine sind nach Vereinbarung und Verfügbarkeit möglich.

Ich interessiere mich für

SOPHIA MAGDALENA THURNER

Eingetragene Mediatorin nach ZivMedG

Psychosoziale Beraterin

Supervisorin & Supervisorin für Mediatoren

Cranio Sakrale & EFT Praktikerin

Dipl. Kinder- und Jugendmentaltrainerin i.A. 

PRAXISGEMEINSCHAFT

Lunaplatz 6, 4030 Linz / Solar City

 

Mobil: +43 660 68 68 467

Mail: info@sophiamagdalena.at

  • Instagram_sophiamagdalena.at
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